Gläubigerinformation/GIS

Gläubigerinformation/GIS

An dieser Stelle ist es Verfahrensbeteiligten möglich, Daten des Verfahrens, z. B. das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderung, Gläubigerversammlungsberichte, Sachstandsberichte und Termine, abzurufen.

Zum Gläubigerinformationssystem/GIS

Sehr geehrte Gläubigerinnen und Gläubiger, 

um weitere Informationen zu erhalten, ggf. Forderungen anzumelden oder Forderungs- bzw. Prüfungsergebnisse einzusehen, wählen Sie bitte das gewünschte Verfahren aus. Geben Sie dazu die Bezeichnung des Verfahrens oder das gerichtliche Aktenzeichen ein und klicken Sie auf „Suche“. Sie erhalten die im Verfahren veröffentlichten Termine und Erklärungen angezeigt.

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Weiterer Zugriff (z. B. auf Sachstandsberichte und Angaben zu Ihrer Forderung) ist nur Verfahrensbeteiligten gestattet. Bitte halten Sie hierfür den von uns übersandten PIN bereit. Bitte beachten Sie, dass der Zugriff auf den gläubigergeschützten Bereich erst dann möglich ist, wenn Sie eine Forderung angemeldet und diese vom Insolvenzverwalter auch zur Insolvenztabelle aufgenommen worden ist.

Für Rückfragen stehen wir ihnen gern unterstützend während der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag 9 – 13 Uhr und 14 – 17 Uhr sowie Freitags von 9 – 13 Uhr telefonisch zur Verfügung. Bitte sehen Sie von E-Mails und Anschreiben ab.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre KANZLEI SCHOLZE

Sehr geehrte Gläubigerinnen und Gläubiger, 

um weitere Informationen zu erhalten, ggf. Forderungen anzumelden oder Forderungs- bzw. Prüfungsergebnisse einzusehen, wählen Sie bitte das gewünschte Verfahren aus. Geben Sie dazu die Bezeichnung des Verfahrens oder das gerichtliche Aktenzeichen ein und klicken Sie auf „Suche“. Sie erhalten die im Verfahren veröffentlichten Termine und Erklärungen angezeigt.

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Hinweise

Zum aktuellen Stand der Veröffentlichungen:

Die an dieser Stelle veröffentlichten Daten können nicht immer dem aktuellsten Stand entsprechen. Die Aktualisierung erfolgt sukzessive nach festgelegten internen und teils technisierten Arbeitsschritten. Wir bitten höflich um Ihr Verständnis.

 

Zu Ihren angemeldeten Forderungen:

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft.

Als Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem -gläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten Sie keine besondere Nachricht von uns oder dem Gericht (§ 179 Abs. 3 InsO). Sie dürfen davon ausgehen, dass Ihre Forderung in der angemeldeten Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist. Ein Abruf kann über das GIS erfolgen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen per Post oder E-Mail ab! Sollten Sie unsicher sein und eine separate Bestätigung gleichwohl benötigen, fragen Sie bitte ausschließlich telefonisch nach. Sie können parallel bei dem Insolvenzgericht eine entsprechende Bestätigung gegen Auslagenerstattung ausdrücklich anfordern.

Als Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen bestritten worden sind, werden Sie von uns bzw./oder dem Gericht über das Bestreiten informiert. Sie erhalten von Amts wegen einen Auszugs aus der Insolvenztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht. Parallel dazu erhalten Sie von uns postalisch eine Mitteilung über die Bestreitensgründe, so dass es Ihnen möglich sein sollte, ggf. nachzubessern. Sollten Sie diese Hinweise (noch) nicht erhalten haben, fragen Sie gern telefonisch nach.

Sofern Ihre Forderung bestritten worden ist, muss dies nicht abschließend sein. Ein nur „vorläufiges“ Ergebnis ist möglich und leider nicht mehr aus der Tabelle ersichtlich. Häufig ist eine abschließende Klärung der Forderung in der uns zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Wir sind um die Prüfung bemüht und unterrichten Sie auch hier parallel mit der Zustellung der Information über das Bestreiten. Das ggf. geänderte Ergebnis werden wir dem Gericht selbstverständlich rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens mitteilen. Über dieses endgültige Prüfungsergebnis, das in einem Anerkenntnis oder in einem endgültigen Bestreiten bestehen kann, erhalten Sie ggf. keine separate Nachricht. Die Ergebnisänderung können Sie dem GIS entnehmen. Bitte setzen Sie sich entsprechende Wiedervorlagen. Sofern Sie wissen wollen, ob das Bestreiten Ihrer Forderung abschließend oder vorläufig erfolgt ist, beantworten wir Ihnen diese Fragen gern telefonisch. Wir bitte bis zu unserer abschließenden Prüfung von Anfragen zum Grund des Bestreitens abzusehen.

 

Zu Sachstandsanfragen:

Im Kosteninteresse und im Interesse der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens bitten wir, von Sachstandsanfragen abzusehen. Zu der Beantwortung solcher Sachstandsanfragen ist ein Insolvenzverwalter nach herrschender Meinung nicht verpflichtet (Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, 14. Auflage, § 80 InsO Rz. 116). Sie haben zusätzlich zum Abruf der Daten über das GIS das Recht, bei dem Insolvenzgericht Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen. In dieser Gerichtsakte finden Sie meine Zwischenberichte, mit denen ich das Insolvenzgericht über den Ablauf des Verfahrens zu informieren habe. Sofern Sie auf Ihre Forderung eine Quote erhalten, werden Sie eine Zahlung auf das von Ihnen angegebene Konto erhalten. Bitte teilen Sie uns mit, wenn sich die Kontodaten ändern sollten. .

 

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